| Was mache ich, wenn ...
Hinweis:
Wir raten Ihnen ab, unaufgefordert aktiv im
Internet nach Kinder- und Jugendpornografie zu suchen, auch wenn Sie dies mit der
Absicht tun, die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Arbeit zu
unterstützen.
Nach § 184 b StGB (Unternehmensdelikt) wird derjenige bestraft,
der es unternimmt, sich oder einem Dritten Besitz von
kinderpornografischen Schriften zu verschaffen.
Auch wenn erst die Speicherung der Daten auf dem Computer und nicht
bereits der Anblick des Materials auf dem Bildschirm den Tatbestand des
§ 184 b StGB erfüllt, kann es in jedem Fall für Sie zu
Schwierigkeiten kommen. Ihre ursprüngliche und gute Absicht, die
Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Arbeit zu unterstützen, würde dann
in einem Strafverfahren enden. |